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DPhG-Doktoranden-tagung
30.03.-02.04.2011
in Heringsdorf (Insel Usedom)

DPhG-Jahrestagung (gemeinsam mit ÖPhG)
20.09.-23.09.2011
in Innsbruck

5. Mistelsymposium - Die Mistel in der Tumortherapie
10.-12.11.2011
Europäisches Bildungszentrum Otzenhausen

5th World Conference on Drug Absorption, Transport and Delivery (WCDATD)
01.-03. Oktober 2012
Edinburgh • Scotland


Forschungsförderung > Stiftung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Stiftung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

AKTUELL: Verkauf von Grafiken und Radierungen, zu Gunsten der Förderung des Akademischen Nachwuchses - gestiftet von Prof. H.J.Roth.

Um auch in der Zukunft den wissenschaftlich qualifizierten Nachwuchs in der Pharmazie zu fördern, insbesondere vor dem Hintergrund knapper werdender öffentlicher Haushalte und Drittmittel, richtet die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Pharmazie eine Stiftung ein. Diese bewilligt Stipendien als Zusatzförderungen, um jungen, wissenschaftlich tätigen Apothekern die Erarbeitung einer Habilitation, gegebenfalls einer Dissertation, in einem Fach der Pharmazie zu ermöglichen. Die Stipendien sollen keine anderen Finanzierungen, zum Beispiel durch die DFG oder staatliche Stellen, ersetzen.

 

Vergabe-Richtlinien

Stipendien werden an Personen gegeben, die die Approbation als Apotheker besitzen, ihr Staatsexamen überdurchschnittlich bestanden, mindestens zwei Jahre selbständig wissenschaftlich gearbeitet und dabei besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Die Bewerber müssen Mitglieder der DPhG sein und sollen in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das Stipendium wird für ein Jahr vergeben. Es kann maximal um zweimal ein Jahr verlängert werden.

 

Vergabe-Voraussetzungen

Anträge auf Bewilligung müssen von dem Bewerber selbst gestellt werden. Die Bewerbung ist zu richten an das Generalsekretariat der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa drei Monate. Die Stipendien werden in der Regel zum 1. April bzw. zum 1. Oktober eines jeden Jahres vergeben. Folgende Angaben und Unterlagen müssen der Bewerbung beigefügt werden:
Angaben zur Person: Ausbildungsgang als Lebenslauf, Zeugnisse der Pharmazeutischen Prüfung, Approbationsurkunde als Apotheker und gegebenenfalls Dissertationsurkunde.

Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers beziehungsweise Doktorvaters über die wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers.
Bericht über den Arbeitsplan des Projektes, über die bisherigen Ergebnisse und gegebenenfalls eine Zusammenstellung der bisherigen Publikationen.

Angaben, welche Zuwendung von anderer Seite zur Verfügung stehen und beantragt worden sind (Projekt- bzw. Stellenfinanzierung).

 

Verpflichtung des Stipendiaten

Die Annahme des Stipendiums verpflichten den Begünstigten:

  • Seine Arbeitskraft auf die wissenschaftliche Arbeit zu konzentrieren,
  • zu den im Bewilligungsschreiben genannten Terminen über den Stand der Arbeit zu berichten,
  • der Stiftung mitzuteilen, wenn er während des Zeitraumes der Begünstigung von anderer Seite Zuwendungen erhält,
  • die Ergebnisse der Arbeit auf einer Jahrestagung der DPhG vorzustellen,
  • die Ergebnisse möglichst in einem DPhG-Publikationsorgan zu veröffentlichen.

 

Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Gutachtergremiums
  • Für die Tätigkeit im Gutachtergremium werden vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten drei qualifizierte Gutachter, die nach Möglichkeit Mitglieder der DPhG sein sollten, in der Regel für vier Jahre berufen. Außerdem gehören der Präsident und der Schatzmeister der DPhG diesem Gremium an. Die Berufungszeit kann einmal um vier Jahre verlängert werden.
  • Den Vorsitz hat der Präsident. Bis zu zwei auswärtige Gutachten können eingeholt werden.
  • Fertigt der Bewerber bei einem Mitglied des Gutachtergremiums die Dissertation an oder stammt aus derselben Hochschule, so beruft der Präsident einen Vertreter für die Begutachtung des Antrages. Der betroffene Gutachter ist von den Beratungen ausgeschlossen und hat keine Akteneinsicht.
  • Die Tätigkeit der Gutachter erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden von der DPhG erstattet.
  • Das Gutachtergremium kann, falls der Begünstigte seinen Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht nachkommt, das Stipendium ganz oder teilweise streichen.
  • Das Gutachtergremium schlägt dem Präsidium der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft die Stipendiaten für die Förderung vor. Der Vorschlag muß begründet werden. Das Präsidium entscheidet endgültig nach Maßgabe der finanziellen Mittel.
  • Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gutachtergremiums und der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft sind ausgeschlossen.

 





Kriterien für die Beurteilung von Arzneimittel - innovationen

03/2005 (448 kb)
Criteria for the evaluation of drug innovations
05/2005 (220 kb)


DPhG Leitlinie "Gute Substitutions-Praxis" 
01/2002 (203 kb)



Newsletter der European Federation of Pharmaceutical Sciences (EUFEPS)

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